Absatzfonds-Urteil

Abgabe an den Absatzfonds verfassungswidrig

Die Richter des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. Februar 2008 die Abgabe an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig erklärt. Mit der Abgabe werden die Aufgaben von CMA (Absatzförderung) und ZMP (Marktberichterstattung) finanziert. Die Abgabe - so das Gericht - sei eine unzulässige Sonderabgabe, denn es fehle an einer Finanzierungsverantwortung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft für die staatliche Absatzförderung.


Fragen und Antworten zu den Auswirkungen des Urteils

(DBV) Die Abgabe an den Absatzfonds stellt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes eine unzulässige Sonderabgabe dar, denn es fehle an einer Finanzverantwortung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft für die staatliche Absatzförderung. Im Unterschied zu vergleichbaren Fällen hat das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung dem Gesetzgeber keine Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer angemessenen Frist das Absatzfondsgesetz „nachzubessern“ bzw. zu heilen. 
Betroffene Unternehmen der Ernährungswirtschaft als Abgabenschuldner und die Landwirte fragen sich nun, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes für sie persönlich aber auch für die Fortführung von zentralen Absatzfördermaßnahmen und der Markt- und Preisberichterstattung ergeben.
 
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Absatzfondsgesetz sind viele Fragen aufgeworfen worden. Aus einer ersten Analyse der Entscheidung können erste Ableitungen zu vielfach aufgeworfenen Fragen ohne Anspruch auf Verbindlichkeit getroffen werden. Künftig auftretende neue Entwicklungen und Fragestellungen werden wir bei Bedarf ebemfalls berücksichtigen, allerdings auch hier ohne Anspruch auf Fortsetzung:

 

1. Können weiterhin Abgaben auf der Grundlage des Absatzfondsgesetzes erhoben werden? 

Nein. - Durch Erklärung der Unvereinbarkeit und Nichtigkeit der Finanzierungsgrundlage des Absatzfonds ist auch mit sofortiger Wirkung die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Abgaben und der Erteilung von Abgabenbescheiden entfallen.

 

2. Sind seit dem 1. Juli 2002 gezahlte Abgaben zurückzuerstatten? 

Hierzu sind folgende Fallkonstellationen zu beachten:

 

Variante A       „Widerspruchsbehaftete“ Abgabenbescheide

Hat der Abgabenschuldner, in der Regel z.B. die Molkereien, Schlachtunternehmen, Mühlen etc. als sogenannter „Flaschenhalsbetrieb“ in den zurückliegenden Jahren seit 2002 gegen den Abgabenbescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder bei Landesstellen (Milch) Widerspruch eingelegt bzw. in der Folge Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben und wurde in der Vergangenheit über diesen Widerspruch bzw. die Klage noch nicht rechtskräftig entschieden, sind die Abgabenbescheide nicht bestandskräftig geworden.
In diesen Fällen sind seitens des Absatzfonds die gezahlten Abgaben an den Abgabenschuldner zurück zu erstatten. Schätzungen zufolge müssen etwa 110 bis 120 Millionen Euro zuzüglich Zinsen zurückerstattet werden. Es ist davon auszu­gehen, dass die Rückzahlung in den kommenden Wochen an die Abgabenschuldner - also meist an den „Flaschenhalsbetrieb“ -  vollzogen wird.

 

Variante B       „Nicht bestandskräftiger“ Abgabenbescheid

Über die Variante A hinaus wird es auch in der Praxis noch Fälle geben, in denen Abgabebescheide in Folge des noch nicht erfolgten Ablaufs der Rechtsmittelfrist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 3. Februar 2009 noch nicht bestandskräftig geworden sind.
Auch in diesen Fällen kommt eine Rückerstattung der Beiträge in Frage.

 

Variante C      „Bestandskräftige“ Abgabenbescheide

In der Mehrheit der Fälle wurden Abgabenbescheide durch die Abgabenschuldner nicht durch Einlegung eines Widerspruchs angegriffen. Allein aus diesen Einnahmen konnten in den vergangenen Jahren die laufenden Aufgaben in der Absatzförderung und in der Marktberichterstattung bestritten werden.
Diese Abgabenbescheide haben Bestandskraft. Nach § 79 Abs. 2 des Bundesver­fassungsgerichtsgesetzes bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen, von dieser Nichtigkeit unberührt. Dennoch sind diese Abgabenbescheide formal gesehen rechtswidrig und könnten nach § 48 VerwaltungsGerichtsordnung nach einhelliger juristischer Meinung zurückgenommen werden. Ob die zuständige Behörde (BLE bzw. BMELV) aber im Rahmen ihrer rechtlichen Ermessensentscheidung die Rücknahme der Abgabenbescheide überhaupt erwägen wird, kann aktuell nicht gesagt werden.

 

3. Können die abgabenbelasteten Landwirte gegenüber ihren Vertragspartnern als Abgabenschuldner („Flaschenhalsbetriebe“) Ansprüche auf Erstattung der zurückgezahlten Beiträge geltend machen?

Eine Aussage ist hierzu stets nur in Abhängigkeit von den konkreten vertraglichen Beziehungen und Vereinbarungen zwischen Landwirten und ihren abnehmenden Vertragspartnern als Abgabenschuldner („Flaschenhalsbetriebe“) möglich.

Vielfach erfolgte in der Praxis der Abzug der Absatzfondsbeiträge von dem vereinbarten Entgelt der Landwirte für ihre gelieferten Erzeugnisse aufgrund entsprechender Vereinbarungen, sei es durch konkludentes Verhalten, AGB’s oder direkten vertraglichen Bestimmungen in den Abrechnungen.

In diesen Fällen sind für beide Vertragspartner die Absatzfondsbeiträge Teil der Preisfindung. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist der Rechtsgrund für den Abzug der Absatzfondsbeiträge entfallen. Den Landwirten stehen in diesen Fällen Ansprüche auf Rückerstattung der Absatzfondsbeiträge für ihre gelieferten Erzeugnisse zu, sofern der Flaschenhalsbetrieb diese Beträge zurück erhält.

Wenn der „Flaschenhalsbetrieb“ als Abgabenschuldner die Beiträge unabhängig von vereinbarten Preisen bzw. Lieferverträgen getragen hat und folglich keine Ausweisung in den Abrechnungen zu erkennen ist, dürfte ein Erstattungsanspruch des Landwirtes in der Regel nicht gegeben sein. Es gibt auch Fälle – z.B. teilweise bei Getreide - in denen eine konkrete Zuordnung der von den „Flaschenhals­betrieben“ abgeführten Absatzfondsbeiträge zu den von den Landwirten ursprünglich erzeugten Mengen faktisch nicht mehr möglich ist, weil die Erzeugnisse durch den Landhandel zwischengehandelt wurden.

 

3. a) Wie erfahre ich, ob ich als Landwirt und Lieferant mit einer Erstattung der in Rechnungen abgezogenen Beiträge rechnen kann?   

In den letzten Tage haben eine Vielzahl von Flaschenhalsbetrieben ihre Lieferanten (Vertragspartner) darüber informiert, dass sie durch eingelegte Widersprüche und/oder noch nicht bestandskräftig gewordener Abgabenbescheide in den nächsten Wochen mit Rückzahlungen rechnen bzw. Absatzfondbeiträge noch nicht abgeführt haben. Diese Absatzfondbeiträge  müssen an die Lieferanten zurückgezahlt werden.

Sollte der Landwirt hierüber in den nächsten Wochen keine Information erhalten , sollte er sich an seinen Abnehmer mit der Bitte um Aufklärung wenden und ihn auffordern, seine entrichteten Beiträge zurückzuzahlen.

 

3. b) Wie werden diese Erstattungen umsatzsteuerlich behandelt?

Die abgeführten Absatzfondsbeiträge sind in der Regel als Entgeltminderung behandelt worden, d.h. sie haben die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der vom Landwirt verkauften Milch/Tiere/Feldfrüchte usw. gemindert. Wird nun der bisher einbehaltene Absatzfondsbeitrag an den Landwirt erstattet, handelt es sich spiegelbildlich zur Entgeltminderung um eine Entgeltmehrung, die die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage erhöht.

Bei Landwirten, die die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden ist vom Abnehmer deshalb zusätzlich zur Erstattungssumme 10,7% Umsatzsteuer an den Landwirt zu zahlen, die der erstattende Abnehmer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommt.

Bei Landwirten, die zur Regelbesteuerung optiert haben, ist dem Erstattungsbetrag der auf die Lieferungen entfallende USt-Satz hinzuzurechnen, der bei landwirtschaftlichen Produkten in der Regel 7% beträgt. Diese Umsatzsteuer muss der Landwirt an das Finanzamt abführen, der Abnehmer bekommt sie wiederum vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet.

Da die Schlachtbetriebe, Viehhändler, Molkereien, Landhändler usw. für die Erstattung der Vorsteuer dem Finanzamt ordnungsgemäße Rechnungen bzw. Gutschriften vorzulegen haben und diese erst neu erstellt werden müssen, kann die Abwicklung etwas Zeit in Anspruch nehmen.

 

4. Darf der Absatzfonds noch weitere Absatzfördermaßnahmen finanzieren?

Grundsätzlich nein, da mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auch die Regelung des § 2 Absatzfondsgesetzes zu den Aufgaben für nichtig erklärt wurde.

Dazu hat das BMELV gegenüber dem Absatzfonds und damit auch gegenüber der CMA und der ZMP am 5. Februar 2009 eine Aufhebung der Tätigkeitsprogramme und Haushaltspläne 2009 verfügt. Es dürfen nur noch jene Absatzfördermaßnahmen finanziert werden, für die bereits durch Verträge rechtlich verbindliche Verpflichtungen eingegangen wurden und von denen man sich in der Regel nicht ohne erhebliche Kosten lösen kann.

Die ZMP sieht sich gezwungen, bereits zum Ende des Monats Februar 2009 ihre Lieferungen an Kunden (Marktinformationen und Marktdaten) zu kündigen.

 

5. Wer nimmt künftig die bisher von der CMA und der ZMP wahrgenommenen Aufgaben der Absatzförderung und der Marktberichterstattung wahr?

Eine Fortführung der Aufgaben von CMA und ZMP wird nur dann in Frage kommen, wenn sich neue Träger mit einem Interesse an der Durchführung dieser Aufgaben finden.

Dies wird nur möglich sein, wenn die land- und ernährungswirtschaftlichen Unternehmen die Dienstleistungen in der Absatzförderung und in der Marktberichterstattung nachfragen und bezahlen.
Bei Aufgaben im öffentlichen verbraucher- und wirtschaftspolitischen Interesse (z.B. Verbraucheraufklärung, Exportförderung oder Förderung von Regionalprodukten) könnte auch eine (Mit-)Finanzierung aus öffentlichen Haushalten diskutiert werden. In diesem Fall wären aber die beihilferechtlichen Auflagen der EU-Kommission zu beachten.

In den kommenden Wochen finden zwischen Organisationen der Land- und Ernährungs­wirtschaft intensive Gespräche darüber statt, ob Teilaufgaben der Absatzförderung und/oder der Marktberichterstattung in private Trägerschaft übernommen werden sollen.

 

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