Knicks
Schützenswerte Landschaftselemente Schleswig-Holsteins
Das Knicknetz in Schleswig-Holstein ist mit etwa 68.000 km Länge einmalig in Deutschland. Seit ca. 1770, damals vornehmlich zur Abgrenzung von Koppeln bzw. des Privatbesitzes, sind diese bepflanzten Wälle typischer Bestandteil der schleswig-holsteinischen Kulturlandschaft. Regional sind die Knicks bei ihrer Anlage höchst unterschiedlich bepflanzt worden, so dass sie sich in ihrer Gehölz- und Artenzusammensetzung grundlegend unterscheiden. Zum Teil sind auch ebenerdige Knick angelegt worden. Deshalb kann man schwerlich von „dem typischen schleswig-holsteinischen Knick“ sprechen, vielmehr sind die regionalspezifischen Besonderheiten zu beachten.
Knickpflege und Knickpflegevereinbarung
Die schleswig-holsteinischen Landwirte haben die Knicks über die Jahrhunderte durch Pflege und Nutzung erhalten. Auch heute stehen die Landwirte zu dieser Tradition und ihrer Verantwortung für diese Landschaftselemente. Wegen hoher Arbeitskosten wird die Knickpflege heutzutage zumeist maschinell durchgeführt. Um dabei naturnahe und artenreiche Knicks zu erhalten hat der Bauernverband Schleswig-Holstein die auf Anregung des Lohnunternehmerverbandes mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zustande gekommene Knickpflegevereinbarung unterzeichnet.
Diese Vereinbarung und das in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erarbeitete Faltblatt zur Knickpflege empfehlen folgende Maßnahmen für eine fachgerechte Knickpflege:
- Regelmäßiges Auf-den-Stock-setzen etwa alle 10-15 Jahre (nicht häufiger!) unter Schonung der Baumstubben und des Walles beim Einsatz von Großgeräten
- Abschneiden der Gehölze eine Hand breit über dem Boden oder dicht über dem Stockausschlag
- Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall
- Stehenlassen von Überhältern in ca. 40-80m Abstand
- Auf-den-Stock-Setzen des Knicks (Knicken) nur in der gesetzlich zulässigen Zeit vom 1.Oktober bis 14. März
- Pflege des Knickwalles nach dem Auf-den-Stock-setzen
- Abschnittsweises Knicken, kein großräumiger „Kahlschlag“
In der diesjährigen Knicksaison wurden vom Bauernverband Schleswig-Holstein Knickpflegetage organisiert, um die Maßnahmen der fachgerechten Knickpflege durch Vorträge und in praktischen Vorführungen darzustellen. Dabei wurde in den Kreisen Rendsburg-Eckernförde, Schleswig, Stormarn, Herzogtum Lauenburg und Steinburg der fachgemäße Umgang mit der Knickschere oder Kreissäge durch die beteiligten Lohnunternehmer gezeigt. Vorträge zu den rechtlichen Bedingungen der Knickpflege durch den Bauernverband, aber auch Fachvorträge der zuständigen Behörden oder Naturschutzverbände rundeten die Thementage rund um den Knick ab. Die Veranstaltungen fanden rege Beteiligung und werden in der nächsten Knicksaison in weiteren Kreisen Schleswig-Holsteins veranstaltet.
Zu Ihrer weiteren Information stellen wir das Faltblatt zur Knickpflege sowie die „Vereinbarung über die Durchführung der maschinellen Knickpflege unter Berücksichtigung ökologischer Belange“ zur Verfügung.
Historie
Seit 1973 ist das Knicknetz in Schleswig-Holstein aufgrund des Landschaftspflegegesetzes bzw. des Landesnaturschutzgesetzes auf besonders strikte Weise geschützt.
Nach § 25 Abs 3 des Landesnaturschutzgesetzes ist die Beseitigung von Knicks verboten. Das gleiche gilt für alle Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Landschaftsbestandteile führen können.
Der am 30.08.1996 aufgestellte Knickerlass für Schleswig-Holstein wurde per Verordnung am 25.08.2005 aufgehoben. In dem Erlass wurden Handlungsvorschriften mit 26 Einzelbestimmungen zur Pflege und Behandlung von Knicks formuliert. Die Aufhebung des Erlasses wurde von einigen als wichtiger Schritt zur Entbürokratisierung angesehen, von anderen mit großen Befürchtungen des Kahlschlags zur Kenntnis genommen. An dieser Stelle ist jedoch zu bemerken, dass ein Erlass nur den Charakter einer Anweisung an die Behörden hat, jedoch nicht Grundlage für Anordnungen gegenüber dem Bürger sein kann. Inzwischen enthält die Biotopverordnung vom 22.01.2009 wieder Aussagen zur Knickpflege.
Am 21.09.2007 wurde zwischen dem Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, dem Landesverband der Lohnunternehmer und dem Bauernverband eine Knickpflegevereinbarung getroffen. In ihr ist vereinbart, die maschinelle Knickpflege unter Berücksichtigung der ökologischen Belange fortzuentwickeln. Zu diesem Zweck verständigte man sich auf entsprechende Grundsätze und Empfehlungen. Das MLUR unterstützt die Sicherung und Fortentwicklung dieser Standards insbesondere durch die Beratung des LANU (heute Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume – LLUR) als Fachbehörde.
Die Regelung für die Behandlung von Knicks und Bäumen erfolgt nach dem Wegfall des Erlasses nun über § 27 a "Gehölzpflege" des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010.
Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010
§ 27 a Gehölzpflege
Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 15. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.








