Nachhaltigkeitszertifizierung von Biomasse

Für die diesjährige Ernte gilt wieder die Verpflichtung, eine nachhaltige Erzeugung von Biomasse sicherzustellen. Dies wird durch ein Zertifizierungsystem über die gesamte Produktionskette "vom Acker bis zum Tank" umgesetzt.

Laut der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RL 2009/28/EG) und der deutschen Biostrom- und Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-Verordnung dürfen Strom und Kraftstoffe aus Biomasse nur noch nachhaltig erzeugt und genutzt werden.

 

Zum Hintergrund:
Die Verordnungen verfolgen das Ziel, dass zukünftig Biokraftstoff sowie flüssige Biomasse, die zur Stromerzeugung eingesetzt wird, bei Herstellung, Lieferung und Verwendung verbindliche Nachhaltigkeitsstandards einhalten. Um die Grundvergütung nach dem EEG bzw. die Anrechnung an die Biokraftstoff-Quoten zu erhalten, müssen einerseits Anforderungen an die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und zur Erhaltung besonders schützenswerter Landschaftstypen eingehalten und andererseits ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial vorzuweisen sein.

Die Nachhaltigkeitsverordnungen setzen voraus, dass eine Treibhausgasminderung von mindestens 35 Prozent (ab 2017 50 %; ab 2018 60 %) gegenüber der Verwendung fossiler Energieträger erreicht wird.
Zusätzlich darf zukünftig grundsätzlich keine Biomasse eingesetzt werden, die von Flächen mit einem hohen Naturschutzwert, wie zum Beispiel Urwälder, Feuchtgebieten (Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand), Torfmoore und Savannen mit hoher biologischer Vielfalt stammt.

In der Verordnung sind darüber hinaus Grundlagen für Zertifizierungs- und Kontrollsysteme, die die Erfüllung der vorgeschriebenen Standards auf allen Stufen der Wertschöpfungskette überprüfen sollen, beschrieben.

 

Die Nachhaltigkeitszertifizierung

Der Landwirt muss gegenüber dem Ersterfasser für die Biomasselieferung bestätigen, dass die Cross-Compliance-Anforderungen eingehalten wurden und das Anbauverbot auf Flächen mit hohem Naturschutzwert beachtet wurde. Die bisherige Anbaupraxis in Naturschutzgebieten ist nicht betroffen, wenn es in den Schutzgebieten keine Bewirtschaftungsauflagen (z.B. kein Rapsanbau) gibt.

 

Dies geschieht mit Hilfe der Selbsterklärung der Landwirte.

 

Einer Zertifizierung nach der Verordnung unterliegen die ersterfassenden Betriebe, die Ölmühlen und die Biokraftstoffhersteller. Diese müssen die entsprechenden Rohstoffmengen bzw. die Treibhausgase in der sogenannten Massenbilanz mengenmäßig erfassen und dokumentieren. Eine Zertifizierung der landwirtschaftlichen Erzeuger hat nicht zu erfolgen.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat bisher die Zertifizierungssysteme ISCC (International Sustainability & Carbon Certification) und REDcert (Renewable-Energy-Directive certification), sowie mehrere Zertifizierungsstellen vorläufig anerkannt. REDcert wurde von führenden Verbänden und Organisationen (u.a. DBV, BVA, DRV, UFOP, OVID) gegründet. Der Schwerpunkt soll zunächst auf deutscher und europäischer Biomasse liegen. Der Deutsche Bauernverband wirkt an dieser Initiative mit, um eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben in die Praxis zu erreichen.


In der DBV-Broschüre „Nachhaltigkeitszertifizierung von Biomasse - Fragen und Antworten rund um die Selbsterklärung“ finden sich aktuelle Informationen zur Umsetzung.

U.a. werden hier die Fragen beantwortet:

Wer muss sich zertifizieren lassen?

Was muss bei der Selbsterklärung beachtet werden?

Welche Besonderheiten gelten für schützenswerte Flächen?

Rechte und Pflichten der Landwirte

 

Es ist zu empfehlen, das DBV-Muster (REDcert) einer Selbsterklärung zu verwenden.
Hier kann die gelieferte Biomasse auf ein Erntejahr und auf bestimmte Kulturarten beschränkt werden. Es kann hingegen nicht empfohlen werden, ungeprüft vergleichbare Erklärungen bzw. Verpflichtungen in Lieferverträgen oder Lieferbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der abnehmenden Hand zu unterzeichnen.
Diese können möglicherweise über die Selbsterklärung hinausgehende vertragliche Konsequenzen beinhalten.