Neues Naturschutzrecht
Rücksichtnahme auf die Agrarstruktur durchgesetzt
Zum 1. März tritt nicht nur ein neues Bundesnaturschutzgesetz in Kraft, auch der schleswig-holsteinische Landtag hat am vergangenen Mittwoch pünktlich zum 1. März 2010 ein neues Landesnaturschutzgesetz beschlossen. Hintergrund der Gesetzesnovellen ist die Föderalismusreform aus dem Jahre 2006, in deren Zuge die Zuständigkeiten für die Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern neu geordnet wurden.
Vor der Reform konnte der Bund zum Naturschutz nur ein Rahmengesetz erlassen. Unmittelbar geltende und ins Detail gehende Bestimmungen konnten im Grundsatz daher nur die Länder treffen. Mit der Reform wurde die Rahmengesetzgebung abgeschafft und stattdessen die Abweichungsgesetzgebung eingeführt. Nun kann der Bund im Naturschutzrecht eine Vollregelung treffen, also auch detaillierte unmittelbar geltende Regelungen schaffen.
Materialien zur Neuregelung auf
"wertvollesland.de"
Abweichungsrecht mit Einschränkungen
Die Länder dürfen anschließend von der bundesrechtlichen Vollregelung abweichen. Aber dazu gilt eine Ausnahme. Gewisse Mindeststandards des Naturschutzes können die Länder nicht abändern. So werden die grundsätzlichen Ziele des Naturschutzes festgeschrieben, es muss im Grundsatz eine Landschaftsplanung geben, die Länder müssen eine Naturbeobachtung durchführen, für Eingriffe in Natur und Landschaft muss Ausgleich oder Ersatz vorgesehen werden, es ist ein Biotopverbundsystem in den Ländern zu schaffen, gesetzlich geschützte Biotope sind vorzusehen und dem Grunde nach muss es ein Recht zum Betreten der freien Natur geben. Abweichungsfest und damit für die Länder nicht abänderbar ist außerdem das Recht des Artenschutzes und des Meeresnaturschutzes.
Neues Bundesgesetz
Das neue Bundesnaturschutzgesetz wurde bereits am 29. Juli 2009 beschlossen, tritt aber erst mit sechsmonatiger Verzögerung nach Verkündung zum 1. März 2010 in Kraft. Damit soll den Ländern Zeit gegeben werden von ihrer Befugnis zur Abweichung Gebrauch zu machen.
Der Entwurf für das neue Bundesgesetz war seinerzeit von Bundesminister Sigmar Gabriel (SPD) vorgelegt worden. Der Bauernverband hat frühzeitig Einfluss auf den Gesetzentwurf genommen und konnte wesentliche Änderungen erreichen. So sollte nach dem Entwurf das Artenschutzrecht praktisch absolut gelten ohne Rücksicht auf Bestimmungen im Pflanzenschutzrecht, Tierschutzrecht, Seuchenrecht oder Forst-, Jagd- und Fischereirechts. Durch den Einsatz des Verbandes konnte erreicht werden, dass das Artenschutzrecht diese anderen Rechtsbereiche nun unberührt lässt.
Probleme durch überzogenen Ausgleich
Insbesondere hat sich der Bauernverband für Verbesserungen bei der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung eingesetzt. Der Grund ist der fortschreitende Flächenverbrauch bei Infrastrukturmaßnahmen. So verliert die Landwirtschaft zum Beispiel beim Autobahnbau nicht nur die direkt benötigte Fläche für Trasse, Zubringer und Nebenanlagen sondern in der Regel noch einmal das Drei- bis Vierfache der Trassenfläche für die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Aus diesem Grund hat der Bauernverband Schleswig-Holstein die Initiative „wertvolles Land“ gegründet, die auf den übermäßigen Flächenverbrauch aufmerksam macht Ziel ist es, zu besseren Lösungen für Agrarstruktur und Naturschutz zu kommen (siehe www.wertvollesland.de).
Rücksichtnahme auf die Agrarstruktur
Im neuen Bundesnaturschutzgesetz konnte bereits eine erhebliche Verbesserung im Sinne der Agrarstruktur erreicht werden. So ist nun in § 15 Abs. 3 geregelt, dass bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen ist. Insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch dauerhaft wirkende Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann. Dadurch, so das Gesetz, ist möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden. Schon diese Regelung wird zu einer grundlegenden Änderung bei der Planung und Durchführung des Ausgleichs führen müssen.
Nochmalige Verbesserungen im Landesgesetz
Der Bauernverband Schleswig-Holstein hat sich bei der Beratungen über das neue Landesgesetz intensiv für weitere Verbesserungen eingesetzt und das nicht ohne Erfolg.
So ist nun bei der Ausgleichsregelung ausdrücklich vorgesehen, dass der Ausgleich nicht nur durch Entsiegelung, Lebensraumvernetzung und Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen erbracht werden kann, sondern es ist zusätzlich vorrangig zu prüfen, ob Ausgleichs- und Ersatz nicht auch durch die Aufwertung nicht
landwirtschaftlich genutzter Flächen erbracht werden können.
Ausgleich nur 1:1
Noch wichtiger ist, dass das Gesetz bei der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher flächen grundsätzlich ein Ausgleichsverhältnis von 1:1 vorsieht. Im Rahmen der Gesamtkompensation soll die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen möglichst nicht größer sein als diejenige für den Eingriff.
Seit Inkrafttreten der Ökokontoverordnung gilt, dass der Ausgleich oder Ersatz in der gleichen Region liegen muss. Positiv ist das im Gesetz nun die Zahl der Raumeinheiten von acht auf drei reduziert wurde. Dies macht flexiblere Ausgleichslösungen möglich. Konkret heißt das, die Kompensation für den Eingriff muss nicht in derselben eng umgrenzten Region erfolgen, in der z.B. durch den Straßenbau die Flächen ohnehin verknappt sind, sondern die Kompensation kann räumlich weiter entfernt stattfinden.
Aufhebung des Vorkaufsrechts
Das Vorkaufsrecht zugunsten der Naturschutzbehörden war in Schleswig-Holstein bereits 2007 aufgehoben worden. Das neue Bundesnaturschutzgesetz sieht es wieder vor. Das Vorkaufsrecht hat einen ganz erheblichen bürokratischen Aufwand zur Folge und hat in Einzelfällen zu erheblichen Auseinandersetzungen mit erwerbswilligen Landwirten geführt. Von daher ist es zu begrüßen, dass der Landesgesetzgeber das bundesrechtliche Vorkaufsrecht nun wiederum aufgehoben hat.
Es gibt weitere positive Abweichungen vom Bundesrecht: Das Bundesgesetz sieht ein Betretungsrecht für jedermann auf ungenutzten Flächen vor. Das Landesnaturschutzgesetz beschränkt es auf die Wege und Wegesränder in der freien Natur. Die Landschaftsplanung wird auf zwei Planungsebenen begrenzt, so dass Landschaftspläne nur auf Landes- und Gemeindebene aufzustellen sind. Die bisherige landesrechtliche Entschädigungs- und Ausgleichsreglung für Eingriffe ins Eigentum wird beibehalten. Sie ist deutlich besser als die bundesrechtliche.
Knicken wieder bis zum 14. März
Schließlich hat der Landtag die umstrittene Verkürzung der Frist für den Gehölzschnitt rückgängig gemacht. § 27 a des neuen Landesnaturschutzgesetzes sieht vor, dass Bäume, Knicks und Hecken im Frühjahr bis zum 14. März auf den Stock gesetzt werden können. Damit bleibt wieder länger Zeit für das in Schleswig-Holstein übliche Knicken.
Eindämmung des Flächenverbrauchs wichtigstes Ziel
Die wesentlichste Verbesserung aus Sicht der Landwirtschaft ist aus der Begrenzung des Verbrauchs landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erwarten. Nachdem das Gesetz beschlossen ist, gilt es diese Regelung zügig und konsequent in die Praxis der Ausgleichsplanung umzusetzen. Nur so kann es gelingen, den Flächenverbrauch entscheidend einzudämmen. So wichtig der Naturschutz ist, unsere landwirtschaftliche Flächen sind zu wertvoll, um sie für überzogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu opfern. Wir brauchen jeden Hektar in der Zukunft dringend um für eine wachsende Weltbevölkerung Lebensmittel und erneuerbare Energien zu erzeugen.
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