Fristen
Fristen-Kalender 2012
(keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Fristen)
Halten Sie bitte Rücksprache bei Ihrem Kreisbauernverband.
Januar --------------------------------------------------------------------------------------------
16.01. Ende Düngeverbot auf Ackerland und Grünland bei beantragter Sperrfristverschiebung
Im Zeitraum vom 16. Januar bis 31. Januar 2012 ist eine Ausbringung nur zu Winterraps, Wintergetreide, Feldgras und auf Grünland zulässig. Ein Antrag auf Sperrfristverschiebung muss beim LLUR bis 10.10.2011 gestellt sein. Die Genehmigung muss auf dem Betrieb vorliegen. Die Ausbringung ist aber ebenfalls nur zulässig, wenn der Boden aufnahmefähig ist (d. h. er darf nicht überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt sein). Wurde kein Antrag gestellt endet das Düngeverbot auf Ackerland und Grünland am 1. Februar 2012 (s. dort).
Februar ------------------------------------------------------------------------------------------
01.02. Ende Düngeverbot auf Ackerland und Grünland
Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff dürfen auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar nicht ausgebracht werden. Die Verbotsfrist gilt jeweils auch für Geflügelkot, nicht aber für Festmist. Die Ausbringung ist aber nur zulässig, wenn der Boden aufnahmefähig ist, das heißt er darf nicht überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt sein.
01.02. Fristablauf Wasserschutzgebiets-Ausgleich
Der finanzielle Ausgleich für Auflagen in Wasserschutzgebieten muss für das abgelaufene Jahr spätestens bis zum 1. Februar beantragt werden, sonst erlischt der Anspruch.
28.02. Fristablauf EEG-Meldung
Betreiber von EEG-Anlagen (z.B. Biogas) haben dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar die für die Endabrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
März ----------------------------------------------------------------------------------------------
01.03. Fristablauf Milchquotenbörse
Unterlagen für den Übertragungstermin 1. April müssen bis zum 1. März eingereicht sein.
15.03. Beginn der Verbotsfrist Gehölzschnitt
In der Zeit vom 15. März bis zum 30. September ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
31.03. Fristablauf Nährstoffvergleich
Bis zum 31. März ist der betriebliche Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphat für das abgelaufene Düngejahr aufzustellen.Mehr...
31.03. Fristablauf Humusbilanz
Bis zum 31. März ist die Humusbilanz für das Vorjahr zu erstellen. Von dieser Humusbilanzpflicht gibt es Ausnahmen.Mehr...
April ---------------------------------------------------------------------------------------------
01.04. Beginn Mahd- und Mulchverbot GlöZ-Flächen
Aus der Erzeugung genommene Acker- oder Dauergrünlandflächen müssen jährlich gemulcht (Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen) oder gemäht werden (Mähgut muss dann abgefahren werden). In der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni ist das Mähern und Mulchen aber verboten. Ausnahmen kann das LLUR auf Antrag genehmigen.
Mai -----------------------------------------------------------------------------------------------
16.05. Fristablauf Sammelantrag Betriebsprämie
Der Antrag zur Aktivierung (Auszahlung) der Zahlungsansprüche ist bis zum 15. Mai 2012 zu stellen.Für jeden Kalendertag Verspätung wird die Betriebsprämie um 1 % gekürzt; bei mehr als 25 Kalendertagen Verspätung wird der Antrag vollständig abgelehnt, es sei denn es lagen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vor. Antragsänderungen siehe 31. Mai.
16.05. Fristablauf Antrag MSL
Der Neu-, Erweiterungs- und Auszahlungsantrag der MSL-Maßnahmen (markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung) ist gemäß amtlichem Vordruck schriftlich bis zum 15. Mai zusammen mit dem Sammelantrag zu stellen und beim LLUR einzureichen. Bei den einzelnen Maßnahmen sind weitere Fristen zu beachten.
31.05. Änderung des Sammelantrages
Der gestellte Sammelantrag kann noch bis zum 31. Mai z.B. durch Nachmelden einzelner Parzellen oder die Änderung von Nutzungsangaben ohne Kürzung geändert werden. Danach sind Änderungen noch bis zum 25. Kalendertag nach Antragsende mit Kürzung von 1% je Verspätungstag möglich. Reduzierungen des Antrages durch Teilrücknahme (z. B. Korrektur einer Flächenübererklärung) sind jederzeit bis zur Entscheidung über den Antrag möglich und empfehlenswert, um einen etwaigen Strafabzug zu vermeiden.
31.05. Übertragung Zahlungsansprüche
Spätester Termin für die Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA), die für den Übernehmer noch für den Prämienantrag des laufenden Jahres wirksam werden soll. Die Umschreibung der übertragenen Zahlungsansprüche in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) muss dann ebenfalls bis zu diesem Termin erfolgt sein (Zahlungsansprüche, die noch vor dem 15. Mai übertragen wurden, können noch bis zum 9. Juni in der ZID umgeschrieben werden, siehe unter 9. Juni).
Juni ---------------------------------------------------------------------------------------------
01.06. Fristablauf Milchquotenbörse
Unterlagen für den Übertragungstermin 1. Juli müssen bis zum 1. Juni eingereicht sein.
09.06. Ummeldung Zahlungsansprüche
Bei späteren Übertragungsmeldungen ist die Aktivierung des Zahlungsanspruchs für den Erwerber erst im Folgejahr möglich.
30.06. Ende Mahd- und Mulchverbot GlöZ-Flächen
Aus der Erzeugung genommene Acker- oder Dauergrünlandflächen müssen jährlich gemulcht (Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen) oder gemäht werden (Mähgut muss dann abgefahren werden). In der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni ist das Mähern und Mulchen aber verboten. Ausnahmen kann das LLUR auf Antrag genehmigen.
Juli ---------------------------------------------------------------------------------------------
31.07. Fristablauf Verwendungsnachweis AFP
Der Verwendungsnachweis ist notwendige Voraussetzung für die Gewährung der AFP-Beihilfe. Darin erklärt der Zuwendungsempfänger nach Beendigung der Baumaßnahme, dass die Fördermittel richtliniengemäß und zweckentsprechend eingesetzt wurden
September ----------------------------------------------------------------------------------------
30.09. Ende der Verbotsfrist Gehölzschnitt
In der Zeit vom 15. März bis zum 30. September ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
30.09. Fristablauf Agrardieselantrag
Der Antrag auf Steuerentlastung für im Vorjahr verbrauchten Agrardiesel ist spätestens bis zum 30. September zu stellen.
Oktober -------------------------------------------------------------------------------------------
01.10. Fristablauf Milchquotenbörse
Unterlagen für den Übertragungstermin 2. November müssen bis zum 1. Oktober eingereicht sein.
November -----------------------------------------------------------------------------------------
01.11. Beginn Düngeverbot auf Ackerland
Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff dürfen auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar nicht ausgebracht werden. Die Verbotsfrist gilt jeweils auch für Geflügelkot, nicht aber für Festmist.
15.11. Beginn Düngeverbot auf Grünland
Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff dürfen auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar nicht ausgebracht werden. Die Verbotsfrist gilt jeweils auch für Geflügelkot, nicht aber für Festmist.
Dezember -----------------------------------------------------------------------------------------
01.12. Beginn Pflugverbot Erosionsschutz (Wassererosion)
Flächen, die im Erosionskataster als wassererosionsgefährdet eingestuft wurden, dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Februar nicht gepfügt werden.Außerhalb diese Frist gelten weitere Auflagen: Bei Flächen der Kategorie CCWasser1 ist eine Herbstfurche nur zulässig bei Aussaat bis zum 1. Dezember oder bei Bewirtschaftung quer zum Hang. Bei Flächen der Kategorie CCWasser2 ist das Pflügen außerhalb der Frist 1. Dezember bis 15. Februar nur zulässig, bei unmittelbar folgender Aussaat und bei Reihenkulturen (Reihenabstand >45cm)jährig unzulässig.
31.12. Fristablauf Pflanzenschutzaufzeichnungen
Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten
Pflanzenschutzmittel sollen zeitnah geführt werden und müssen spätestens bis zum 31. Dezember des Anwendungsjahres vorliegen mit mindestens folgenden Angaben:
• Anwender
• Anwendungsfläche (oder Bewirtschaftungseinheit)
• Datum der Anwendung
• Pflanzenschutzmittel
• Aufwandmenge / Flächeneinheit
• Schadorganismus oder Zweck der Maßnahme
• Kulturpflanze.Mehr Information...






