Düngeverbot endet am 1. Februar....

... aber Boden muss aufnahmefähig sein!

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die wesentliche Nährstoffgehalte an Stickstoff oder Phosphat  enthalten, dürfen nicht aufgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist.


Gefrorener Boden

Ein Boden gilt als gefroren, wenn er durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächlich auftaut. Sobald er oberflächlich durchgängig gefroren ist, ist damit eine Ausbringung verboten. Auf die Eindringtiefe des Frostes kommt es nicht mehr an. Bei gefrorenem Boden ist allerdings ein Aufbringen erlaubt, wenn im Tagesverlauf mit einem Auftauen zu rechnen ist.

Da Landwirte die erste Düngungsmaßnahmen bevorzugt vor dem oberflächlichen Auftauen, also früh morgens durchführen, sollten sie sich vorher durch entsprechende Wetterprognosen informieren, ob der Boden im Verlauf des Tages voraussichtlich oberflächlich auftauen wird. Regionalisierte Prognosen stehen im Internet unter www.agrowetter.de – allgemein - Bodenfrost für verschiedene Standorte Schleswig-Holsteins zur Verfügung.


Wann ist der Boden wassergesättigt?

Ein Boden gilt als wassergesättigt, wenn die Wasserkapazität, bezogen auf die Ackerkrume, überschritten wird. Dies ist u. a. daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche Wasserlachen sichtbar sind oder die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht möglich ist.


Ausnahme zur Gefahrenabwehr möglich

Die Güllelagerung bereitet in Schleswig-Holstein in diesem Winter zusehends Probleme: Während die Kapazitäten für die Güllelagerung vielerorts erschöpft sind, ist eine Aufnahmefähigkeit der Böden für Düngemittel derzeit zumeist nicht gegeben. Aus Sicht des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR) ist ein Überlaufen von Güllebehältern jedoch unbedingt zu verhindern. Der Bauernverband hat auf die zu erwartenden Engpässe schon seit Anfang Februar aufmerksam gemacht und auf eine Lösung gedrängt.


Grundsätze für Notfallentscheidung

Das Ministerium hat deshalb nun Grundsätze zum Umgang mit der angespannten Situation an die zuständigen Kommunal- und Landesbehörden herausgegeben, nach denen in Notfällen eine Ausbringung von Gülle möglich machen:

Es muss ein Notfall vorliegen: Droht das Bersten oder ein Überlaufen des Güllebhälters in den nächsten maximal 3 Tagen und sind im Umkreis von 10 - 20 km keine freien Güllelagerkapazitäten vorhanden (Bescheinigung durch Maschinenring oder regionale Güllebörse) kann das der Fall sein.

Zuständig sind die unteren Wasserbehörden der Kreise bzw. kreisfreien Städte (uWB). In Abstimmung mit dem zuständigen Regionaldezernat Landwirtschaft des LLUR kann unter Beachtung folgender Kriterien eine Ausbringung ausnahmsweise zugelassen werden:

  • Aufbringung auf Winterraps, Wintergetreide, Feldgras und Grünland
  • Festlegung einer maximalen Aufbringungsmenge für die jeweilige Fläche und für den gesamten Betrieb
  • Abstand zu Gewässern von mindestens zehn Metern
  • Aufbringung nur auf ebenen Flächen bodenah

Kein CC-Verstoß, aber Kontrolle der Lagerkapazität

Werden diese Vorgaben eingehalten, liegt kein Verstoß gegen die so genannten Cross-Compliance-Regelungen vor. Es wird allerdings durch das LLUR geprüft, ob eine ausreichende Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten auf dem Betrieb gegeben ist. Sofern diese gesetzliche Mindestlagerkapazität nicht eingehalten wird, wird der Verstoß geahndet und zusätzlich der unteren Wasserbehörde mitgeteilt.